Besuchsaufenthalt
Besuchsaufenthalt für visumspflichtige Ausländerinnen und Ausländer
Möchte eine visumspflichtige Person als Besucher (max. 2 x 3 Monate pro Kalenderjahr) in die Schweiz einreisen, muss sie vor der Einreise beim zuständigen schweizerischen Konsulat / Botschaft seines Wohnortes ein Visum beantragen. Die Auslandvertretung entscheidet, ob der Gesuchsteller eine Garantieerklärung benötigt.
Falls dies zutrifft, muss die visumspflichtige Person das Formular "Verpflichtungserklärung" an seine Gastgeber in der Schweiz weiterleiten. Die Gastgeber geben das Gesuch am Schalter der Einwohnerkontrolle zur Erstabklärung ab. Diese leitet das Gesuch an das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau weiter. Der Entscheid über die Erteilung des Visums wird Ihnen von der Schweizer Auslandvertretung mitgeteilt.
Die Kosten im Betrag von Fr. 61.00 sind bei der Einreichung der Verpflichtungserklärung zu begleichen.
Mit der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung verpflichtet sich die Gastgeberin bzw. der Gastgeber, für sämtliche anlässlich des Besuchsaufenthalts für die Besucherin bzw. den Besucher anfallenden Kosten, welche nicht durch die Reiseversicherung gedeckt sind, bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.00 aufzukommen.